Vorsatzgerät erlaubt, Nachtzielgerät verboten, Waffenlampe verboten — und in Bayern erlaubt das Jagdrecht seit April 2026 etwas, das das Waffenrecht weiter untersagt. Diese Seite hält den Stand der Gesetzgebung fest und wird bei jeder Änderung fortgeschrieben.
Die Systematik ist schnell erklärt und wird trotzdem ständig verwechselt. Nach § 2 Absatz 3 WaffG ist der Umgang mit den in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Gegenständen grundsätzlich verboten — dazu zählen Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtung ebenso wie Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. § 40 Absatz 3 WaffG macht davon seit 2020 eine eng gefasste Ausnahme: Inhaber eines gültigen Jagdscheins dürfen für jagdliche Zwecke Nachtsichtvorsätze und -aufsätze verwenden — aber nur solche ohne Vorrichtung zur Zielbeleuchtung.
Der entscheidende Unterschied liegt also nicht in der Technik, sondern in der Bauart: Ein Gerät, das vor das vorhandene Zielfernrohr geklemmt wird, ist erlaubt. Ein Gerät, das anstelle des Zielfernrohrs auf die Waffe montiert und eigenständig justiert wird, ist es nicht — auch dann nicht, wenn es technisch dasselbe Bild liefert.
| Gerätetyp | Waffenrechtlich | Was zusätzlich gilt |
|---|---|---|
| Wärmebild-Handgerät (Monokular, Fernglas) | erlaubt | keine Beschränkung, auch ohne Jagdschein |
| Wärmebild-Vorsatzgerät ohne IR-Strahler | erlaubt | gültiger Jagdschein, jagdliche Zwecke |
| Digitales Nachtsicht-Vorsatzgerät mit fest verbautem IR-Strahler | an der Waffe verboten | auch bei ausgeschaltetem Strahler |
| Nachtzielgerät (eigene Montage, eigenes Absehen) | verboten | Kernpunkt des Gesetzentwurfs 21/893 |
| Digitales Tag-/Nacht-Zielfernrohr | verboten | trotz offensiver Bewerbung im Handel (Kaufwarnung) |
| Zielscheinwerfer, Waffenlampe, Laserpointer | verboten | jagdrechtliche Länderregelungen ändern das nicht |
Übersicht zur waffenrechtlichen Einordnung; die jagdrechtliche Zulässigkeit regelt zusätzlich jedes Bundesland selbst.
Der Anstoß kam aus Hessen, das Anfang Mai 2025 eine Bundesratsinitiative einbrachte. Der Bundesrat beschloss den Entwurf am 13. Juni 2025 in seiner 1055. Sitzung und leitete ihn am 16. Juli 2025 als Drucksache 21/893 dem Bundestag zu. Federführend zuständig ist das Bundesinnenministerium.
Inhaltlich soll § 40 Absatz 3 WaffG so gefasst werden, dass Jagdscheininhaber für jagdliche Zwecke auch mit Vorrichtungen zur Zielbeleuchtung — etwa Zielscheinwerfern — sowie mit Nachtsicht- und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung umgehen dürfen. Die Begründung des Entwurfs argumentiert mit der Inkonsistenz der geltenden Regelung: Technisch bestehe der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den längst erlaubten Vorsatzgeräten darin, dass erstere aus einem Guss gefertigt sind — was sogar eine Fehlerquelle beim An- und Abmontieren beseitigt. Dazu kommen die Argumente Schwarzwildbejagung im Rahmen der ASP-Prävention und Tierschutz beim nächtlichen Abfangen von Unfallwild.
Der Koalitionsvertrag sieht eine umfassende Novellierung des Waffenrechts vor. Das Bundesinnenministerium startete dazu im September 2025 eine Evaluierung; Verbände, Länder und Behörden konnten bis zum 6. Oktober 2025 Stellung nehmen. Rund 70 Organisationen beteiligten sich — so viele, dass die ursprünglich für Ende 2025 geplante Auswertung nicht zu halten war.
Die zweite Beteiligungsrunde wurde daraufhin auf Sommer 2026 verschoben; erst danach soll der eigentliche Novellierungsprozess beginnen. Anfang August 2026 hat das BMI den Verbänden dazu einen Fragebogen geschickt; die Frist für die Antworten endet laut BZL am 30. September 2026. Die Nachtzieltechnik ist darin ausdrücklich ein eigener Themenkomplex — es geht um die Frage, ob die bisherigen Ausnahmen den jagdlichen Bedürfnissen entsprechen oder erweitert werden sollten, und um die Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Geräte.
Für den Jäger heißt das nüchtern: Die Nachtzieltechnik wird nicht mehr als Einzelfrage entschieden, sondern hängt am Zeitplan einer kompletten Gesetzesnovelle. Ein Inkrafttreten in dieser Jagdsaison ist ausgeschlossen.
Bayern hat zum 1. April 2026 jagdrechtlich geregelt, dass beim Fischotter künstliche Lichtquellen und Nachtzielgeräte eingesetzt werden dürfen. Das Land darf das — es regelt das Jagdrecht. Was es nicht darf, ist das bundesrechtliche Verbot aus Anlage 2 WaffG aufzuheben. Wer sich also allein auf die bayerische Regelung verlässt, hat jagdrechtlich grünes Licht und waffenrechtlich ein Problem.
Ein ähnliches Bild bei den Vorsatzgeräten: Die jagdrechtliche Freigabe für den nächtlichen Schwarzwildabschuss haben die Länder nach und nach erteilt, Nordrhein-Westfalen als eines der letzten im Juli 2025. Diese Freigaben gelten fast überall für Schwarzwild im Rahmen der ASP-Prävention — was darüber hinausgeht, muss man in der eigenen Landesjagdverordnung nachlesen. Werbeaussagen wie „Waffenlampen in Bayern erlaubt" sind in dieser Gemengelage schlicht irreführend.
Warum solche Geräte für Jäger in Deutschland nicht in Frage kommen, steht im Gesetz selbst. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG verbietet „Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen“, sofern sie „einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen“. Die Ausnahme für Jäger in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG erfasst ausdrücklich nur Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze, also Geräte, die vor oder auf ein vorhandenes Zielfernrohr kommen. Ein digitales Zielfernrohr, das mit eigener Montage auf der Waffe sitzt und ein elektronisches Bild mit eigenem Absehen erzeugt, ist kein Vorsatz, sondern ein Nachtzielgerät. Dass es auch am Tag funktioniert, ändert daran nichts.
Verboten ist nach § 2 Abs. 3 WaffG nicht erst der Schuss, sondern der Umgang. Dazu zählt nach § 1 Abs. 3 WaffG schon, wer so ein Gerät erwirbt oder besitzt. Wer im Ausland oder online bestellt, weil es dort angeboten wird, holt sich einen verbotenen Gegenstand ins Haus. Daran ändert auch die Freigabe von Nachtsichttechnik im Landesjagdrecht nichts, denn die betrifft das Jagdrecht, nicht das Waffenrecht (siehe oben).
Das ist unsere Lesart des Gesetzeswortlauts (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026). Eine Behördenauskunft zu einem bestimmten Gerät haben wir nicht eingeholt. Wer ein konkretes Modell prüfen lassen will, fragt die zuständige Waffenbehörde. Bei Zweifeln, wie ein Gegenstand einzustufen ist, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 5 WaffG); antragsberechtigt sind unter anderem Hersteller, Erwerber und Besitzer. Sollte der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/893 beschlossen werden, ändert sich die Lage. Diese Seite wird dann fortgeschrieben.
Wärmebild-Vorsatzgeräte ohne IR-Aufheller sind seit 2020 legal und stehen in keinem Entwurf zur Disposition — die geplante Änderung würde den erlaubten Kreis erweitern, nicht einschränken. Wer auf die Novelle wartet, verliert Jagdzeit ohne Gegenwert. Zum Vorsatzgeräte-Vergleich →
Ein heute gekauftes Nachtzielgerät ist ein verbotener Gegenstand, und niemand kann seriös sagen, wann sich das ändert. Der Entwurf liegt seit über einem Jahr im Bundestag, die Novelle hat noch nicht einmal begonnen. Wer trotzdem kauft, spekuliert — mit einem Gerät, das in der Zwischenzeit an Wert verliert.
Günstige digitale Nachtsichtvorsätze bringen den Aufheller oft fest verbaut mit. An der Waffe sind sie damit unzulässig — auch abgeschaltet. Modelle mit abnehmbarem oder wechselbarem Strahler lösen das Problem. Zu den Nachtsichtgeräten →
Getrennt von der Waffe ist das Vorsatzgerät ein normales Ausrüstungsteil. Verbunden mit Zielfernrohr oder Waffe entsteht ein verbotener Gegenstand, der in ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mit mindestens Widerstandsgrad 0 gehört. Die einfachste Lösung ist die Gewohnheit: Gerät nach dem Ansitz abnehmen. Zum Waffenschrank-Ratgeber →
| Datum | Stand |
|---|---|
| 08.09.2026 | Seite angelegt. Rechtslage unverändert; BT-Drs. 21/893 weiterhin unbeschlossen, zweite Evaluierungsrunde noch nicht gestartet. |
| 23.09.2026 | Rechtslage unverändert; BT-Drs. 21/893 weiterhin unbeschlossen. Zweite Evaluierungsrunde läuft seit August 2026 (Frist 30.09.2026). Kaufwarnung zu digitalen Tag/Nacht-Zielfernrohren ergänzt. |
Diese Tabelle wird bei jeder Änderung der Rechtslage oder des Verfahrensstandes fortgeschrieben — auch dann, wenn sich nichts bewegt hat.
Hinweis: Diese Seite ist eine allgemeine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext, die Landesjagdverordnung des jeweiligen Bundeslandes und im Zweifel die Auskunft der zuständigen Waffenbehörde.Quellen: § 1, § 2 und § 40 WaffG, Anlage 2 WaffG (Wortlaut gesetze-im-internet.de, abgerufen 23.09.2026), Hersteller- und Händlerangebote digitaler Tag/Nacht-Zielfernrohre (gesichtet 23.09.2026), BZL zur zweiten Evaluierungsrunde (13.08.2026), Bundestagsdrucksache 21/893 vom 16.07.2025, Bundesrat (1055. Sitzung vom 13.06.2025), Pressemitteilung des Deutschen Bundestages (hib) vom 17.07.2025, BMI zur Evaluierung des Waffenrechts, all4shooters, PIRSCH.