Kirrung ist der Bereich, in dem die Produktwerbung und das Landesrecht am weitesten auseinanderliegen. Der Handel verkauft Trüffelsaft zum Beizen von Mais — und mehrere Länder schreiben Kirrgut ausdrücklich „in unveränderter Form“ vor. Wer sich am Etikett orientiert statt an der Verordnung, riskiert mehr als ein Bußgeld.
Die Vorgaben für das eigene Bundesland — Stand der Recherche, Prüfpflicht bleibt.
| Regelungspunkt | Vorgabe im Saarland |
|---|---|
| Anzahl Kirrstellen | Für die ersten angefangenen 150 ha Revierfläche höchstens zwei Kirrstellen; je weitere angefangene 150 ha eine weitere |
| Zulässiges Kirrmittel (Schwarzwild) |
Ausschließlich Getreide einschließlich Mais — in unveränderter Form |
| Kirrmenge | Landesrechtlich begrenzt — der genaue Wert wird derzeit geprüft, siehe Hinweis unter der Tabelle |
| Rechtsgrundlage | Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarz- und Rehwild sind keine Fütterungen (SJG); Näheres zu Art, Menge und Ausbringung regelt die oberste Jagdbehörde per Rechtsverordnung |
Kirrmenge. Hier stand bis zum 09.09.2026 eine Höchstmenge von 500 g. Diese Zahl ließ sich weder im saarländischen noch im rheinland-pfälzischen Recht belegen. Der amtliche Fragenkatalog zur saarländischen Jägerprüfung nennt für Schwarzwild 2 kg je Kirrstelle, die rheinland-pfälzische Verordnung 1 Liter. Solange der amtliche Wert nicht bestätigt ist, nennen wir hier keine Zahl. Verbindlich ist die Landesverordnung.
Kirrmittel. Hier standen zusätzlich „heimische Früchte“. Der Fragenkatalog behandelt genau diese Kombination — Getreide inklusive Mais und heimische Früchte — als falsche Aussage. Wir nennen deshalb nur noch Getreide einschließlich Mais. Für die Rehwild-Kirrung gelten eigene Vorgaben (Trester, zeitlich begrenzt); auch die prüfen wir amtlich nach, bevor sie hier stehen.
Die Angaben oben sind der Stand unserer Recherche zum Saarländischen Jagdgesetz nebst Durchführungsverordnung — sie ersetzen nicht den Blick in die aktuelle Landesverordnung, und wir haben sie nicht amtlich gegengeprüft. Jagdrecht ist Ländersache, und die Durchführungsverordnungen werden geändert, ohne dass jeder Ratgeber im Netz das nachvollzieht. Wer sich auf konkrete Mengen und Stückzahlen verlässt, holt sie bei der unteren Jagdbehörde ein.
Das gilt besonders, wenn jemand aus einem anderen Bundesland kommt oder ein Revier über eine Landesgrenze hinweg pachtet: Was in Bayern zulässig ist, kann im Saarland unzulässig sein und umgekehrt. In Rheinland-Pfalz etwa ist die Kirrung von Schwarzwild genehmigungspflichtig und erfordert einen Lageplan bei der unteren Jagdbehörde.
Verstöße sind kein Kavaliersdelikt. Im Wiederholungsfall steht die jagdrechtliche Zuverlässigkeit zur Debatte — und damit der Jagdschein.
Wer beim Kirren nur ins Jagdrecht schaut, übersieht die zweite Rechtsebene. In den Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest (Sperrzone I, II und Kerngebiete) gelten tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen der Kreise und Länder. Sie können die Kirrung untersagen, sie auf bestimmte Mengen begrenzen — oder umgekehrt eine Ablenkfütterung anordnen, um Sauen von Wanderungen abzuhalten. Diese Verfügungen gehen dem allgemeinen Kirrungsrecht vor und ändern sich mit der Seuchenlage, teils im Wochentakt.
Praktisch heißt das: Vor dem Anlegen einer Kirrung zwei Quellen prüfen — die Landesverordnung zur Kirrung und die aktuelle ASP-Allgemeinverfügung des zuständigen Kreises. Die Landkreise veröffentlichen dazu Karten der Sperrzonen. Wer in einer Restriktionszone jagt, bekommt die jeweils geltenden Regeln in der Regel über die untere Jagdbehörde und den Landesjagdverband mitgeteilt. Mehr zum Thema im Ratgeber Afrikanische Schweinepest.
Hier klaffen Sortiment und Verordnung am weitesten auseinander.
Der Markt für Lockmittel ist groß: Trüffelsaft zum Beizen von Mais, Anisöl, fermentierte Konzentrate, aromatisierte Pralinen, süß-salzige Pasten zum Untermischen ins Kirrgut. Die Hersteller schreiben pflichtschuldig „Beachten Sie die Jagdgesetze Ihres Landes“ ins Kleingedruckte — und genau da liegt das Problem, denn kaum jemand tut es.
Die Rechtslage im Saarland ist an dieser Stelle eindeutig formuliert: Als Kirrmittel für Schwarzwild darf ausschließlich Getreide einschließlich Mais in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden. Die drei Worte „in unveränderter Form“ sind der Kern. Mais, den man mit Trüffelaroma gebeizt hat, ist nicht mehr unverändert. Ein Kirrmittelzusatz, der ins Kirrgut eingemischt wird, verändert es — das ist ja gerade sein Zweck.
Davon zu unterscheiden ist der Malbaum mit Buchenholzteer. Der Teer wird nicht als Kirrgut ausgebracht, sondern auf einen Stamm gestrichen; das Wild schuppert sich daran und nimmt ihn nicht auf. Das ist rechtlich eine andere Konstellation — was nicht heißt, dass sie überall zulässig wäre. In einzelnen Bundesländern ist der Einsatz eingeschränkt oder untersagt. Auch hier gilt: die eigene Verordnung lesen, nicht das Produktetikett.
Und jenseits des Rechts steht die praktische Frage, ob diese Mittel überhaupt bringen, was sie versprechen. Erfahrene Hundeführer und Revierpächter berichten seit Jahrzehnten dasselbe: Was langfristig wirkt, ist nicht das Wundermittel, sondern das beständige, regelmäßige Beschicken derselben Stelle. Sauen kommen dorthin, wo über Wochen verlässlich etwas zu holen war — nicht dorthin, wo einmal ein Aroma ausgebracht wurde. Wer eine neue Kirrung anlegt, sollte sie zwei bis drei Wochen in Ruhe annehmen lassen, bevor er sie beansitzt.
„Das einzige, was aus meiner Sicht über lange Zeit hilft, ist beständiges Beschicken der Kirrung. Wenn die Sauen über einen langen Zeitraum merken, dass an einer Stelle immer etwas zu holen ist, kommen sie dort auch öfter hin.“
Sinngemäß, aus der Diskussion unter Revierpächtern — die Erfahrung deckt sich mit der Praxis in vielen RevierenFünf Punkte, die über Funktion und Rechtssicherheit entscheiden.
Die zentrale Regel, die fast überall gilt: Kirrmaterial wird erst dann neu vorgelegt, wenn das zuvor ausgebrachte vollständig aufgenommen wurde. Das ist die praktische Abgrenzung zur Fütterung. Die zulässige Höchstmenge je Kirrstelle steht in der Landesverordnung — sie ist überall klein gemeint: eine Handvoll, nicht ein Eimer.
In vielen Ländern ist vorgeschrieben, dass das Kirrgut nur für Schwarzwild erreichbar sein darf. Praktisch heißt das: vergraben, unter Steinen, im Kirrtrichter. Das hat einen Nebeneffekt, der für sich schon sinnvoll ist — Frischlinge müssen aktiv suchen, es entsteht kein Mast-Effekt, und die Sauen halten sich länger an der Stelle auf. Das erleichtert das Ansprechen.
Die Kirrung ist kein Futterplatz, sondern ein Schussplatz — also gehört sie dorthin, wo der Schuss sicher ist. Kugelfang prüfen, Hauptwindrichtung berücksichtigen, ausreichend Abstand zu Wegen und Reviergrenze. Den Reviernachbarn Anzahl und Lage bekanntzugeben ist vielerorts gute Praxis, teils sogar vorgeschrieben.
Die Kamera ersetzt das Raten: Wird angenommen oder nicht? Kommen Sauen oder nur Dachse? Zu welcher Zeit? Erst mit dieser Information ist ein gezielter Ansitz sinnvoll — vorher sitzt man auf Verdacht. Kamera schräg versetzt und nicht frontal aufhängen, damit der Blitz die Stelle nicht verbrennt. Mehr dazu in unserem Wildkamera-Bereich.
Der häufigste Fehler bei neuen Kirrungen. Zwei bis drei Wochen beschicken und in Ruhe lassen, bevor man zum ersten Mal ansitzt. Sauen sind misstrauisch, und eine Stelle, an der sie beim zweiten Besuch beschossen werden, meiden sie danach. Wer die Kirrung erst über Monate etabliert, hat länger etwas davon.
Keine Rechtsberatung. Die Angaben zur Rechtslage sind eine redaktionelle Aufbereitung öffentlich zugänglicher Quellen und geben den Stand unserer Recherche im September 2026 wieder. Jagdrecht ist Ländersache; Durchführungsverordnungen ändern sich. Maßgeblich ist ausschließlich die für das jeweilige Revier geltende, aktuelle Landesverordnung — im Zweifel bei der unteren Jagdbehörde nachfragen. Die Einschätzung zur rechtlichen Problematik aromatisierter Kirrmittelzusätze folgt aus dem Wortlaut „in unveränderter Form“ und ist eine Auslegung, kein Gerichtsurteil.Quellen: Saarländisches Jagdgesetz (SJG) nebst Durchführungsverordnung; Fragenkatalog zur Jägerprüfung Saarland; Stellungnahmen zur Novellierung des saarländischen Jagdgesetzes; WILD UND HUND (Notzeit: Füttern – Kirren – Ablenken, Länderübersicht); BJV-Empfehlung zur Schwarzwildkirrung; Übersicht zur Rechtslage von Kirrautomaten nach Bundesländern.
Rechtliche Hinweise ohne Gewähr. Rechtsstand: 09/2026. Alle Rechtsaussagen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und, wo möglich, mit Paragraf und Fundstelle belegt. Sie ersetzen dennoch keine Rechtsberatung und keinen Blick in die amtliche Fassung. Das gilt im Jagdrecht besonders: Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG dürfen die Länder vom Bundesjagdgesetz abweichen, und nach Satz 3 geht dabei das jeweils spätere Gesetz vor. Eine Regelung des Bundes kann daher durch Landesrecht verdrängt sein — Fristen, Mindestmaße, Jagd- und Schonzeiten unterscheiden sich zwischen den Bundesländern teils erheblich. Diese Seite ist auf das Saarland ausgerichtet; wer anderswo jagt oder Flächen bewirtschaftet, prüft die dortige Landesverordnung. Verordnungen werden geändert, ohne dass jeder Ratgeber im Netz das nachvollzieht. Maßgeblich ist immer die aktuelle amtliche Bekanntmachung; verbindliche Auskunft erteilt die zuständige untere Jagdbehörde. Kirrung ist vollständig Ländersache: Rechtsgrundlage im Saarland ist § 25 Abs. 3 SJG, der die oberste Jagdbehörde zu einer Rechtsverordnung ermächtigt. Wer außerhalb des Saarlands jagt, liest die Vorgaben im eigenen Landesjagdgesetz nach. Zwei Angaben — die Höchstmenge je Kirrstelle und die Zulässigkeit heimischer Früchte — haben wir am 09.09.2026 zurückgezogen, weil sie sich nicht belegen ließen. In ASP-Restriktionszonen gehen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen dem Kirrungsrecht ohnehin vor.