Kirrung ist der Bereich, in dem die Produktwerbung und das Landesrecht am weitesten auseinanderliegen. Der Handel verkauft Trüffelsaft zum Beizen von Mais — und mehrere Länder schreiben Kirrgut ausdrücklich „in unveränderter Form“ vor. Wer sich am Etikett orientiert statt an der Verordnung, riskiert mehr als ein Bußgeld.
Die Vorgaben für das eigene Bundesland — Stand der Recherche, Prüfpflicht bleibt.
| Regelungspunkt | Vorgabe im Saarland |
|---|---|
| Anzahl Kirrstellen | Für die ersten angefangenen 150 ha Revierfläche höchstens zwei Kirrstellen; je weitere angefangene 150 ha eine weitere |
| Zulässiges Kirrmittel (Schwarzwild) |
Ausschließlich Getreide einschließlich Mais und heimische Früchte — jeweils in unveränderter Form |
| Kirrmenge | 500 g |
| Rechtsgrundlage | Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarz- und Rehwild sind keine Fütterungen (SJG); Näheres zu Art, Menge und Ausbringung regelt die oberste Jagdbehörde per Rechtsverordnung |
Die Angaben oben sind der Stand unserer Recherche — sie ersetzen nicht den Blick in die aktuelle Landesverordnung. Jagdrecht ist Ländersache, und die Durchführungsverordnungen werden geändert, ohne dass jeder Ratgeber im Netz das nachvollzieht.
Das gilt besonders, wenn jemand aus einem anderen Bundesland kommt oder ein Revier über eine Landesgrenze hinweg pachtet: Was in Bayern zulässig ist, kann im Saarland unzulässig sein und umgekehrt. In Rheinland-Pfalz etwa ist die Kirrung von Schwarzwild genehmigungspflichtig und erfordert einen Lageplan bei der unteren Jagdbehörde.
Verstöße sind kein Kavaliersdelikt. Im Wiederholungsfall steht die jagdrechtliche Zuverlässigkeit zur Debatte — und damit der Jagdschein.
Hier klaffen Sortiment und Verordnung am weitesten auseinander.
Der Markt für Lockmittel ist groß: Trüffelsaft zum Beizen von Mais, Anisöl, fermentierte Konzentrate, aromatisierte Pralinen, süß-salzige Pasten zum Untermischen ins Kirrgut. Die Hersteller schreiben pflichtschuldig „Beachten Sie die Jagdgesetze Ihres Landes“ ins Kleingedruckte — und genau da liegt das Problem, denn kaum jemand tut es.
Die Rechtslage im Saarland ist an dieser Stelle eindeutig formuliert: Als Kirrmittel für Schwarzwild darf ausschließlich Getreide einschließlich Mais und heimische Früchte in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden. Die drei Worte „in unveränderter Form“ sind der Kern. Mais, den man mit Trüffelaroma gebeizt hat, ist nicht mehr unverändert. Ein Kirrmittelzusatz, der ins Kirrgut eingemischt wird, verändert es — das ist ja gerade sein Zweck.
Davon zu unterscheiden ist der Malbaum mit Buchenholzteer. Der Teer wird nicht als Kirrgut ausgebracht, sondern auf einen Stamm gestrichen; das Wild schuppert sich daran und nimmt ihn nicht auf. Das ist rechtlich eine andere Konstellation — was nicht heißt, dass sie überall zulässig wäre. In einzelnen Bundesländern ist der Einsatz eingeschränkt oder untersagt. Auch hier gilt: die eigene Verordnung lesen, nicht das Produktetikett.
Und jenseits des Rechts steht die praktische Frage, ob diese Mittel überhaupt bringen, was sie versprechen. Erfahrene Hundeführer und Revierpächter berichten seit Jahrzehnten dasselbe: Was langfristig wirkt, ist nicht das Wundermittel, sondern das beständige, regelmäßige Beschicken derselben Stelle. Sauen kommen dorthin, wo über Wochen verlässlich etwas zu holen war — nicht dorthin, wo einmal ein Aroma ausgebracht wurde. Wer eine neue Kirrung anlegt, sollte sie zwei bis drei Wochen in Ruhe annehmen lassen, bevor er sie beansitzt.
„Das einzige, was aus meiner Sicht über lange Zeit hilft, ist beständiges Beschicken der Kirrung. Wenn die Sauen über einen langen Zeitraum merken, dass an einer Stelle immer etwas zu holen ist, kommen sie dort auch öfter hin.“
Sinngemäß, aus der Diskussion unter Revierpächtern — die Erfahrung deckt sich mit der Praxis in vielen RevierenFünf Punkte, die über Funktion und Rechtssicherheit entscheiden.
Die zentrale Regel, die fast überall gilt: Kirrmaterial wird erst dann neu vorgelegt, wenn das zuvor ausgebrachte vollständig aufgenommen wurde. Das ist die praktische Abgrenzung zur Fütterung. Im Saarland liegt die Grenze bei 500 g — das ist wenig, und es soll wenig sein. Eine Handvoll, nicht ein Eimer.
In vielen Ländern ist vorgeschrieben, dass das Kirrgut nur für Schwarzwild erreichbar sein darf. Praktisch heißt das: vergraben, unter Steinen, im Kirrtrichter. Das hat einen Nebeneffekt, der für sich schon sinnvoll ist — Frischlinge müssen aktiv suchen, es entsteht kein Mast-Effekt, und die Sauen halten sich länger an der Stelle auf. Das erleichtert das Ansprechen.
Die Kirrung ist kein Futterplatz, sondern ein Schussplatz — also gehört sie dorthin, wo der Schuss sicher ist. Kugelfang prüfen, Hauptwindrichtung berücksichtigen, ausreichend Abstand zu Wegen und Reviergrenze. Den Reviernachbarn Anzahl und Lage bekanntzugeben ist vielerorts gute Praxis, teils sogar vorgeschrieben.
Die Kamera ersetzt das Raten: Wird angenommen oder nicht? Kommen Sauen oder nur Dachse? Zu welcher Zeit? Erst mit dieser Information ist ein gezielter Ansitz sinnvoll — vorher sitzt man auf Verdacht. Kamera schräg versetzt und nicht frontal aufhängen, damit der Blitz die Stelle nicht verbrennt. Mehr dazu in unserem Wildkamera-Bereich.
Der häufigste Fehler bei neuen Kirrungen. Zwei bis drei Wochen beschicken und in Ruhe lassen, bevor man zum ersten Mal ansitzt. Sauen sind misstrauisch, und eine Stelle, an der sie beim zweiten Besuch beschossen werden, meiden sie danach. Wer die Kirrung erst über Monate etabliert, hat länger etwas davon.
Keine Rechtsberatung. Die Angaben zur Rechtslage sind eine redaktionelle Aufbereitung öffentlich zugänglicher Quellen und geben den Stand unserer Recherche im Juli 2026 wieder. Jagdrecht ist Ländersache; Durchführungsverordnungen ändern sich. Maßgeblich ist ausschließlich die für das jeweilige Revier geltende, aktuelle Landesverordnung — im Zweifel bei der unteren Jagdbehörde nachfragen. Die Einschätzung zur rechtlichen Problematik aromatisierter Kirrmittelzusätze folgt aus dem Wortlaut „in unveränderter Form“ und ist eine Auslegung, kein Gerichtsurteil.Quellen: Saarländisches Jagdgesetz (SJG) nebst Durchführungsverordnung; Fragenkatalog zur Jägerprüfung Saarland; Stellungnahmen zur Novellierung des saarländischen Jagdgesetzes; WILD UND HUND (Notzeit: Füttern – Kirren – Ablenken, Länderübersicht); BJV-Empfehlung zur Schwarzwildkirrung; Übersicht zur Rechtslage von Kirrautomaten nach Bundesländern.