Redaktionswertung auf Basis öffentlicher Quellen. Alle Bewertungen, Testergebnisse und Empfehlungen auf dieser Seite basieren auf ausgewerteten Herstellerangaben, Händlerinformationen und veröffentlichten Nutzererfahrungen. Eigene Praxistests werden schrittweise nachgeliefert und entsprechend gekennzeichnet.
Hinweis nötig: Wenn öffentliche Wege, Straßen oder fremde Grundstücke im Erfassungsbereich liegen.
Nicht erlaubt: Dauerhaftes Überwachen von Personen ohne rechtliche Grundlage, Weitergabe von Personenbildern.
Rechtliche Grundlage für Wildkameras
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gilt auch für Wildkameras — sobald eine natürliche Person auf einem Bild erkennbar ist. Für rein jagdliche Nutzung (nur Wild, kein Mensch) greift die DSGVO nicht. Sobald aber Personen erfasst werden können — etwa auf öffentlichen Wegen oder angrenzenden Grundstücken — gelten die Regelungen der DSGVO.
Für die jagdliche Nutzung im Jagdrevier gibt es keine spezifische gesetzliche Ausnahme in Deutschland. Die Rechtsprechung hat aber anerkannt, dass Wildkameras zur Jagdausübung (Revierkontrolle, Wildbestandserfassung) als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eingestuft werden können — wenn der Eingriff in Rechte Dritter auf ein Minimum beschränkt wird.
Aufstellungsort: Was ist zu beachten?
Grundstück und Eigentümerrecht: Die Wildkamera darf nur auf Flächen aufgehängt werden, für die du jagdlich zuständig bist oder vom Eigentümer eine Erlaubnis hast. Auf fremden Grundstücken ohne Erlaubnis ist das Aufhängen einer Wildkamera nicht zulässig.
Öffentliche Bereiche: Wege, Straßen und öffentlich zugängliche Flächen dürfen nicht dauerhaft überwacht werden. Wenn der Kamerastandort unvermeidlich auch einen öffentlichen Weg im Randbereich erfasst, empfiehlt sich ein gut sichtbares Hinweisschild.
Hinweisschilder: Wenn Personen in den Erfassungsbereich gelangen können, ist ein Hinweisschild auf die Videoüberwachung rechtlich ratsam. Inhalt: Betreiber, Zweck, Kontaktdaten. Format: gut sichtbar, wetterfest.
Was darf mit Personenbildern passieren?
Bilder auf denen Personen erkennbar sind, dürfen ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden — auch nicht an Ermittlungsbehörden ohne richterliche Anordnung oder konkreten Verdacht. Im Zweifelsfall: Bilder löschen, die erkennbare Personen zeigen.
Ausnahme: Bei Verdacht auf eine Straftat (Wilderei, Diebstahl) können Bilder als Beweismittel aufbewahrt und den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.
Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern und ist in einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Im Zweifelsfall bei einem Fachanwalt für Datenschutzrecht nachfragen.